Gründe für eine sinnvolle Softwarebewertung sind im allgemeinen Softwareentwicklungsunternehmen und Dienstleister mit einem geringen Anlagevermögen. Hierbei bietet sich die Möglichkeit die Bilanzsumme zu erhöhen und die damit verbundene verbesserte Darstellung des Unternehmens.

Auch bei einer Unternehmensgründung kann diese Software als Sacheinlage dienen und somit das Stammkapital ersetzen.

Soll eine Softwareübertragung unter verbundenen Unternehmen vorgenommen werden, müssen steuerliche Aspekte berücksichtigt werden vor allem soll damit der Vorwurf einer verdeckten Gewinnentnahme vermieden werden.

Vorausgesetzt werden muss, dass die Software so weit fertiggestellt ist, das sie auch genutzt werden kann. Zunächst ergeben sich Anforderungen für eine Wertfeststellung aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und aus dem Verfahren, das das Institut der Wirtschaftsprüfer festgelegt hat.

Zwei Ansätze werden dabei unterschieden:

Die Eigennutzung einerseits und der Verkauf und Vermietung andererseits. Soweit es sich dabei um Eigennutzung handelt, sind die Herstellungskosten anzusetzen und wenn es sich um Vermietung oder Verkauf handelt, ist der Marktwert anzusetzen.

Unter den Herstellungskosten versteht man die seit dem 1. Januar 2010 angefallenen Aufwendungen im Herstellungsprozess, somit die Entwicklungskosten.

Davon ausgeschlossen sind: Forschungs- und Weiterentwicklungsaufwand wohl aber die Lifecycle-Kosten von der Analyse bis zum Test. Hinzu kommt auch der Erweiterungsaufwand, welcher im Sinne der nachträglichen Herstellungskosten angesetzt werden darf.

Der Marktwert ergibt sich somit im Wesentlichen aus der Gegenüberstellung einer Erlös sowie einer Aufwandprognose über die Lebensdauer der zu betrachtenden Software. Dieses erfolgt unter technischen und kaufmännischen Randbedingungen, welche selbstverständlich erst analysiert werden müssen.